FinBerG DDR
§ 3Bilanzrechtliche Folgen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046300993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edd3b33d33c5eae17960d3ddc1450ed617c880a9f9c62bf0638d7569c541b9dc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1 DMBilGPflicht zur Aufstellung
„Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungsbilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 …“
- § 50 DMBilGSteuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen
„… weit als geändert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes erlöschen. § 50 Abs. 3 D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.“