(1) Die aus Einzelabwicklungen nach § 1 Abs. 3 und § 4 entstehenden Ausgaben leistet der Bund vorbehaltlich des Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4. Einnahmen aus Einzelabwicklungen sind zur Leistung der Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Einzelabwicklungen bis zum 31. Dezember 1994 ergeben, sind zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum 31. März 1995 so auszugleichen, daß der Bund und die Gesamtheit der vorgenannten Länder an den Einnahmen und Ausgaben jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind auch die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die sich beim Bund auf Grund der in § 2 genannten Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergeben haben. Die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben der örtlichen Haushalte des in Artikel 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiets und der in Satz 1 genannten Länder bleiben außer Betracht.
(3) Die Anteile der in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder an den Gesamteinnahmen und -ausgaben betragen für
Berlin
3,96 Prozent,
Brandenburg
8,04 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern
6,00 Prozent,
Sachsen
14,88 Prozent,
Sachsen-Anhalt
8,97 Prozent,
Thüringen
8,15 Prozent.
(4) An den sich nach dem 31. Dezember 1994 ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind der Bund und die Länder entsprechend Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 beteiligt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder erstatten die von ihnen zu tragenden Anteile an den Ausgaben auf Anforderung des Bundes. Einnahmen sind zur Leistung der Ausgaben zu verwenden; soweit die Einnahmen für diesen Zweck nicht benötigt werden, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder davon einen Anteil nach dem in Absatz 3 genannten Verhältnis.
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