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FAG

§ 1Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

KalenderjahrBundLänderGemeinden
2020minus 20 533 717 472 Euro15 858 934 915 Euro4 674 782 557 Euro
2021minus 17 142 407 683 Euro12 988 407 683 Euro4 154 000 000 Euro
2022minus 15 008 682 590 Euro12 608 682 590 Euro2 400 000 000 Euro
2023minus 13 792 407 683 Euro11 392 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2024minus 12 480 407 683 Euro10 080 407 683 Euro2 400 000 000 Euro
2025minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro2 648 000 000 Euro
2026minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro4 016 000 000 Euro
2027minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro6 204 000 000 Euro
2028minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro7 321 000 000 Euro
2029minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro5 350 000 000 Euro
ab 2030minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro2 400 000 000 Euro.
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(4) (weggefallen)
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)
1.
verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund
a)
im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b)
in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c)
im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
d)
in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro und
2.
erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder
a)
im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b)
in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c)
im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
d)
in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro.
(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 255

Sonst: mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 255 ist berücksichtigt

Sonst: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 227 ist berücksichtigt

Sonst: Das G tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 20 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 21 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 2 Nr. 21 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522; § 20 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395600001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc4f149e2d9ddbe6ac071147c6af66dbab383bdb5eab37c6620a1c02cf35e2f4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 1 FinAusglG2020DV 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020

    „… lungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz festgelegten Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze fe …“

  • § 1 FinAusglG2024DV 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2024

    „… 735 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. …“