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FAG

§ 2Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 255

Sonst: mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 255 ist berücksichtigt

Sonst: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 227 ist berücksichtigt

Sonst: Das G tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 20 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 21 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 2 Nr. 21 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522; § 20 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395600001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc4f149e2d9ddbe6ac071147c6af66dbab383bdb5eab37c6620a1c02cf35e2f4

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