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FinAusglG2020DV 1

§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2020

(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz festgelegten Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:
Baden-Württemberg60,1 %
Bayern82,6 %
Berlin22,2 %
Brandenburg3,8 %
Bremen22,4 %
Hamburg86,9 %
Hessen78,7 %
Mecklenburg-Vorpommern–
Niedersachsen–
Nordrhein-Westfalen61,6 %
Rheinland-Pfalz33,4 %
Saarland46,6 %
Sachsen–
Sachsen-Anhalt–
Schleswig-Holstein39,2 %
Thüringen–  .
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen monatliche Vorauszahlungen an Mecklenburg-Vorpommern 115 822 000 Euro, an Niedersachsen 47 170 000 Euro, an Sachsen 85 756 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 128 628 000 Euro und an Thüringen 114 543 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden nach § 1 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f7ec59f744f2253a9de6d90ae41bff6f6f184c693a00db48f28fbe053beb3f1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 FAGAnteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

    „… lungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz festgelegten Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze fe …“