Zum Gesetzesinhalt

FinAusglG1970DV 1

§ 1Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertung

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Zum Ausgleich der unterschiedlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kürzung entfällt von dem Ausgleichsjahr ab, für das die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei der Errechnung der Steuerkraftmeßzahlen der Grundsteuer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes erstmals wirksam werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001430970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 689f4c3ffc5e1ec81a06cf6d586fd6acd405fe3f9be8b83615d81ace4bdb32c1

XML-Quelle beim Herausgeber