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FilmFöFRAV

§ 2Art und Zahl der Filmvorhaben

Verordnung zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben

Gefördert werden jährlich bis zu sechs Filmvorhaben. Die Anzahl der im Jahr geförderten Filmvorhaben mit deutscher und mit französischer Mehrheitsbeteiligung muß gleich sein. Dabei wird für jede Seite je ein Filmvorhaben pro Jahr mit Minderheitsbeteiligung wie ein Filmvorhaben mit Mehrheitsbeteiligung behandelt, wenn
1.
der Regisseur des Films dem Staat der Minderheitsbeteiligung angehört und
2.
die Voraussetzungen des Satzes 2 sonst nicht erfüllt werden könnten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008890981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1043cb0c31d9d218344fed1295ba5885ceef924efac1aa499e2ae7c25bf4b3b4

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