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FilmFöFRAV

§ 1Art und Höhe der Förderungshilfe

Verordnung zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben

(1) Zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben, die in Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Filmförderungsgesetzes hergestellt werden, gewährt die Filmförderungsanstalt zinslose Darlehen von mindestens 100.000 Deutsche Mark und höchstens 200.000 Deutsche Mark. Diese können auch zusätzlich zu einer Förderung nach § 32 Abs. 1 des Filmförderungsgesetzes gewährt werden.
(2) Zur Förderung nach Absatz 1 stellt die Filmförderungsanstalt jährlich einen Gesamtbetrag von 750.000 Deutsche Mark bereit. Falls nach § 68 Abs. 3 des Filmförderungsgesetzes nur ein geringerer Betrag verwendet werden darf, ist der höchstmögliche Betrag bereitzustellen.
(3) Ein Filmvorhaben darf nur gefördert werden, wenn es in annähernd gleicher Höhe auch von französischer Seite gefördert wird.
(4) Im übrigen richtet sich die Förderung der Filmvorhaben nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008890981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1043cb0c31d9d218344fed1295ba5885ceef924efac1aa499e2ae7c25bf4b3b4

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