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FIAusbV

§ 14Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,
2.
Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,
3.
Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie
4.
Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d9f80b0d2ad470a23b0bfbb98a492019cdcf0e7cee5d07efd6d9a77f07802ee

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