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FIAusbV

§ 13Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,
2.
Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,
3.
Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie
4.
Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d9f80b0d2ad470a23b0bfbb98a492019cdcf0e7cee5d07efd6d9a77f07802ee

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