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FFG

§ 15Zusammensetzung

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:
1.
der Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat,
2.
einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
3.
einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
4.
je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
a)
von den Verbänden der Filmhersteller,
b)
von den Verbänden der Filmverleiher,
c)
von den Verbänden der Kinos,
d)
von den Verbänden der Videowirtschaft,
e)
von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
f)
von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
5.
einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Deutschen Drehbuchverband e. V. für den Verwaltungsrat benannten Personen auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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