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FFG

§ 13Förderkommissionen

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Der Verwaltungsrat kann für Entscheidungen über Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 Förderkommissionen einsetzen, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Wenn Förderkommissionen für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eingesetzt werden sollen, sind etwaige Vorgaben zur Besetzung der Kommissionen einzuhalten. In Fällen von Satz 2 hat die Einsetzung der Kommissionen und ihre Besetzung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erfolgen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 delegiert der Verwaltungsrat seine Entscheidungskompetenz nach § 10 Absatz 2 auf die entsprechende Förderkommission.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach § 136 Absatz 2 Satz 1 eine Förderkommission einsetzen. In diesem Fall delegiert die Filmförderungsanstalt ihre Entscheidungskompetenz auf die entsprechende Förderkommission.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Förderkommissionen endet jeweils spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
(5) Sollen im Rahmen der Förderung nach § 3 Absatz 2 Förderhilfen für die Herstellung von Filmen vergeben werden, stellt der Verwaltungsrat durch Richtlinie nach § 11 sicher, dass die geförderten Filme den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 3 Kapitel 1 entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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