(1) Das Präsidium entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder teilnehmen.
(2) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Präsidiumssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(5) Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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