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FFG

§ 142Verwendung von Tilgungen

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1) Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich wieder dem gleichen Förderzweck zuzuführen. Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 71 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Produktionsförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen. Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 125 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Verleihförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuzuführen.
(2) Über Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 140 Absatz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1C30A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085

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