FFG
§ 144Auskünfte
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
- 1.
- die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 128 Absatz 1, § 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 1 oder § 135 Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 129 Absatz 1 Satz 2, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 3 Satz 2 oder § 135 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwellen liegt, oder
- 2.
- bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann.
- 1.
- die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen,
- 2.
- die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,
- 3.
- den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der für die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 146 Absatz 3 bezeichneten Personen,
- 4.
- das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt,
- 5.
- den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt und für entgeltlich vorgeführte Filme je Leinwand auszuweisen sind,
- 6.
- den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze,
- 7.
- die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen,
- 8.
- die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben,
- 9.
- die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis,
- 10.
- Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,
- 11.
- die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil und
- 12.
- die für die Höhe der Abgabe nach § 132 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 132 Absatz 2.
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1C30A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8428acbd8bfb118db7e1d30cef20dbf2ac8754e266c300cd8201ba3e51e085