(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter konkretisieren.
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel auszugleichen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
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