(1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach § 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. § 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:
1.
53,5 Prozent für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme (§ 61),
2.
1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 89),
3.
25 Prozent für die Verleihförderung (§ 102),
4.
20 Prozent für die Kinoförderung (§ 114).
Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.
(3) Die jeweils für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen im Kalenderjahr die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z und Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bildet zusammen einen Förderbereich im Sinne von Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.