FeV
§ 43Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
- a)
- Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- b)
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
- die räumliche und sachliche Ausstattung,
- 4.
- die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
- 5.
- die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
- a)
- für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- aa)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- bb)
- die Anzahl der Teilnehmer,
- cc)
- die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- dd)
- die eingesetzten Bausteine und Medien,
- ee)
- die Hausaufgaben und
- ff)
- die Seminarverträge,
- b)
- für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- aa)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- bb)
- die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- cc)
- die Funktionalität des Problemverhaltens,
- dd)
- die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- ee)
- die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- ff)
- die Zielvereinbarungen und
- gg)
- den Seminarvertrag.
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 2.
- die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
- die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
- a)
- die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- b)
- die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- c)
- die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- d)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- e)
- die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198000010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad11b24e0fc727a9079225108c7b379d2c5be00d4e7c6307dcff01df6fb4bde8