FeV
§ 42Fahreignungsseminar
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
- 1.
- Einzelbaustein „Seminarüberblick“,
- 2.
- teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
- 3.
- teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,
- 4.
- Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,
- 5.
- Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“,
- 6.
- tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:
- a)
- Geschwindigkeit,
- b)
- Abstand,
- c)
- Vorfahrt und Abbiegen,
- d)
- Überholen,
- e)
- Ladung,
- f)
- Telefonieren im Fahrzeug,
- g)
- Alkohol und andere berauschende Mittel,
- h)
- Straftaten,
- 7.
- Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“ und
- 8.
- Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung“.
- 1.
- Auswertung der Hausaufgaben,
- 2.
- tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und
- 3.
- Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung“.
- 1.
- die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,
- 2.
- die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
- 3.
- die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,
- 4.
- die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen
- a)
- die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,
- b)
- die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und
- c)
- die Festlegung der zu erreichenden Schritte
- 5.
- die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen“ und „Erprobung des neuen Zielverhaltens“.
- 1.
- die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,
- 2.
- die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,
- 3.
- die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und
- 4.
- die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198000010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad11b24e0fc727a9079225108c7b379d2c5be00d4e7c6307dcff01df6fb4bde8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage GebOSt(zu § 1)
„… oden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung 1 000,00 bis 10 000,00 258 Anerkennung eines Qualitätssicheru …“