Zum Gesetzesinhalt

FeuerschStG

§ 13Anwendungsvorschrift

Feuerschutzsteuergesetz

Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig werden. Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts auf einen Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines geänderten Steuersatzes geändert und würde die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenommene Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit des Versicherungsentgelts.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023530979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b83e3f6af3c0d8e3fac69e02f3373a3bec40cca73162ce4e6097bed6fc9d4fc

XML-Quelle beim Herausgeber