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FeuerschStG

§ 15Ermächtigungen

Feuerschutzsteuergesetz

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023530979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b83e3f6af3c0d8e3fac69e02f3373a3bec40cca73162ce4e6097bed6fc9d4fc

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