(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
1.
zu 30 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit sowie private Haushalte;
2.
zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
3.
zu 45 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert;
4.
zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten.
Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile festzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird die durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt und entsprechend dem monatlichen Aufkommen in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats an die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig zu Grunde zu legen.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056
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