FertigungsMechAusbV
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Informationen zu beschaffen, technische Unterlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwenden,
- b)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzuwenden,
- c)
- Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen zu beurteilen,
- d)
- Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,
- e)
- Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktionsgerecht auszurichten, zu befestigen und zu sichern, Funktionen zu überprüfen,
- f)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten,
- g)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Dabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungsstücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0063de15a704fcb263050dc033f2b557d3e28fb7bea708a10c260c749541db2