FertigungsMechAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
- 1.
Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe 40 Prozent, - 2.
Montageauftrag 30 Prozent, - 3.
Auftrags- und Funktionsanalyse 10 Prozent, - 4.
Montagetechnik 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0063de15a704fcb263050dc033f2b557d3e28fb7bea708a10c260c749541db2