Zum Gesetzesinhalt

FertigungsMechAusbV

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe40 Prozent,
2.
Montageauftrag30 Prozent,
3.
Auftrags- und Funktionsanalyse10 Prozent,
4.
Montagetechnik10 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Auftrags- und Funktionsanalyse, Montagetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0063de15a704fcb263050dc033f2b557d3e28fb7bea708a10c260c749541db2

XML-Quelle beim Herausgeber