FertigungsMechAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
- 2.
- Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,
- 3.
- Herstellen von Bauteilen,
- 4.
- Herstellen von Fügeverbindungen,
- 5.
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 6.
- Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,
- 7.
- Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,
- 8.
- Anwenden von Steuerungstechnik,
- 9.
- Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,
- 10.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 11.
- Warten von Maschinen und technischen Systemen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0063de15a704fcb263050dc033f2b557d3e28fb7bea708a10c260c749541db2