FernUSG
§ 3Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
- 1.
- die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
- 2.
- Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
- 3.
- Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
- 4.
- wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025250976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c28cd4c5a5785f63eeebfa1487b52b61d89c6fdf676d12cbced7734ad46cf1e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 312b BGBAußerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
„… inem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Ab …“
- § 312c BGBFernabsatzverträge
„… umen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a d …“
- § 312d BGBInformationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
„… ernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend. (3) Bei einem Fernunt …“