FernUSG
§ 1Anwendungsbereich
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
- 1.
- der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
- 2.
- der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025250976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c28cd4c5a5785f63eeebfa1487b52b61d89c6fdf676d12cbced7734ad46cf1e0