(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 tritt der Bund in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnissen ein, die von den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und marktübliche Preise zugrunde gelegt wurden.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tritt zum 1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben, einschließlich der hoheitlichen Aufgaben, mit deren Wahrnehmung sie auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehen ist, in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 284
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