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FernstrÜG

§ 13Übergangsregelung

Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften

Soweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, erfolgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 284

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR314400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6026d27945467e71096542d0603e4603aa2eec4a3c7918473c50934a04db513f

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