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FernstrÜG

§ 7Sächliche Betriebsmittel

Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der Zuordnung in der Mitteilung nach § 1 Absatz 4 Satz 4 entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes über. Sofern die Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mitteln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes erworben haben und diese in das Eigentum des Bundes übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jeweiligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach § 1 Absatz 3 Satz 7. Soweit die sächlichen Betriebsmittel nicht im Rahmen von Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes von den Ländern erworben worden sind, gelten sie als Eigentum des Bundes. Grundstücke und Gebäude für Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als Eigentum des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 284

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR314400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6026d27945467e71096542d0603e4603aa2eec4a3c7918473c50934a04db513f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 104a GG

    „… serrichtungsgesetzes über. Sofern die Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mitteln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes erworben haben und diese in das Eigentum des Bundes übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jeweiligen Buchwert e …“