FeinwerkMechMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Feinwerkmechaniker-Handwerk
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, eine Kalkulation sowie einen Arbeitsplan unter Verwendung von Konstruktionssoftware CAD und Enterprise-Resource-Planning-Systemen erstellen,
- 2.
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 folgende Durchführungsarbeiten erbringen:
- a)
- im Schwerpunkt Maschinenbau mindestens eine Maschine, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,
- b)
- im Schwerpunkt Werkzeugbau mindestens ein Schnittwerkzeug, Stanzwerkzeug oder Umformwerkzeug, eine Form, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,
- c)
- im Schwerpunkt Feinmechanik mindestens ein Instrument, ein Feingerät oder Komponenten davon, einschließlich steuerungstechnischer Elemente, anfertigen oder
- d)
- im Schwerpunkt Zerspanungstechnik mindestens ein geometrisches Bauteil, eine Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen sowie
- 3.
- Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten zu erbringen, bestehend aus Messprotokollen erstellen, ausfüllen und auswerten.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, einer Kalkulation sowie einem Arbeitsplan, mit 40 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
- 3.
- die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-142 v. 5.4.2001 I 487 (FeinwerkMechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1870A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8334610c08c307925686e16cb7de05c0450309e9d043ad4fd4ae2275d173a98