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FeinwerkMechMstrV

§ 7Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Feinwerkmechaniker-Handwerk

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben in seinem gewählten Schwerpunkt zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Feinwerkmechaniker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
1.
nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 9 „Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 10 „Einen Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-142 v. 5.4.2001 I 487 (FeinwerkMechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1870A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8334610c08c307925686e16cb7de05c0450309e9d043ad4fd4ae2275d173a98

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