FeinwerkMechMstrV
§ 1Gegenstand
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Feinwerkmechaniker-Handwerk
- 1.
- Maschinenbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Maschinen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
- 2.
- Werkzeugbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Werkzeugen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
- 3.
- Feinmechanik, diese umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von feinmechanischen Produkten oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
- 4.
- Zerspanungstechnik, diese umfasst die Planung sowie die Erstellung von geometrischen Bauteilen oder Vorrichtungen und deren Komponenten.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-142 v. 5.4.2001 I 487 (FeinwerkMechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1870A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8334610c08c307925686e16cb7de05c0450309e9d043ad4fd4ae2275d173a98