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FeinwAusbV

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,
2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,
3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und
Sozialkunde“
10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088800010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3987f550ae9801d916d89fdcebc78728421973c14b910ffb1936b8982ffc62a1

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