FeinwAusbV
§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Fertigungstechnik,
- 3.
- Funktionsanalyse und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen,
- b)
- Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen und
- c)
- Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben oder Fertigungsprozesse überwachen, optimieren und Werkstücke fertigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile,
- b)
- die Tätigkeit nach Buchstabe a umfasst auch Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen;
- 3.
- der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen sowie fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens 30 Minuten dauern;
- 5.
- die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
- b)
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen,
- c)
- Problemanalysen durchführen,
- d)
- die für die Herstellung und Montage oder maschinelle Fertigung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und
- e)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren,
- b)
- die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen,
- c)
- Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder maschineller Fertigung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen,
- d)
- Programme erstellen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläutern und
- e)
- fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in technischen Systemen oder an Bauteilen nach vorgegebenen Anforderungen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR088800010
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