FeinOAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
- 1.
- technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,
- 2.
- Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,
- 3.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungsverfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,
- 4.
- das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,
- 5.
- Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
- 6.
- Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,
- 7.
- die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
- 8.
- Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,
- 9.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
- 10.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05F0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756