FeinOAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 4.
- rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
- 5.
- optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,
- 6.
- aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,
- 7.
- optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,
- 8.
- optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
- 9.
- bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 11.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 12.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05F0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756