FeinOAusbV
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Fertigungstechnik“ oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05F0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756