FeinOAusbV
§ 10Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
- 3.
- die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,
- 4.
- Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,
- 5.
- Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,
- 6.
- Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
- 7.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
- 8.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05F0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756