Zum Gesetzesinhalt

FeinOAusbV

§ 10Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin

(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
2.
Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
3.
die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,
4.
Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,
5.
Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,
6.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756

XML-Quelle beim Herausgeber