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FeinOAusbV

§ 7Inhalt des Teiles 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4763b31b9dc5d09ad178d864fc041cdbd7f1b9e87f284772be5a005f96d53756

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