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FeinGehG

§ 6

Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001200884

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36e1472d505dda1b47c7013270773beb37fa2d52a5c476cc99895ef84c4e6190

XML-Quelle beim Herausgeber