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FeinGehG

§ 8

Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
1.
zur Verzierung der Ware dienen;
2.
zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3.
als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001200884

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36e1472d505dda1b47c7013270773beb37fa2d52a5c476cc99895ef84c4e6190

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