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FeinGehG

§ 3

Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001200884

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36e1472d505dda1b47c7013270773beb37fa2d52a5c476cc99895ef84c4e6190

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