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FeinGehG

§ 5

Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001200884

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36e1472d505dda1b47c7013270773beb37fa2d52a5c476cc99895ef84c4e6190

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