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FeiertEVDBest 1

§ 2

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR202810990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c2b50cf448fa3e56c5c6b85436ed3ca2734f6ed1c957326d2f6a81d2405da22

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