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FeiertEVDBest 1

§ 1

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

(1) Zwischen den Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke und den zuständigen Leitungen der evangelischen Kirche sowie der katholischen Kirche ist zu vereinbaren, welche in der Verordnung unter Beachtung der konfessionellen Spezifik festgelegten Feiertage im Territorium gesetzliche Feiertage sind.
(2) Die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke haben die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR202810990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c2b50cf448fa3e56c5c6b85436ed3ca2734f6ed1c957326d2f6a81d2405da22

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