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FEhrPensAnO

§ 9

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR090120976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29c65c735343e13e66ec31308db5ec05d5ba15cb429631c626a6a19790f81f11

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