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FEhrPensAnO

§ 6

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

(1) Als arbeitsunfähig gelten:
a)
die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
b)
der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
c)
die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,
d)
die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR090120976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29c65c735343e13e66ec31308db5ec05d5ba15cb429631c626a6a19790f81f11

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