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FEhrPensAnO

§ 10

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

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Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR090120976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29c65c735343e13e66ec31308db5ec05d5ba15cb429631c626a6a19790f81f11

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