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FEhrPensAnO

§ 5

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR090120976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29c65c735343e13e66ec31308db5ec05d5ba15cb429631c626a6a19790f81f11

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